Gegendarstellung

Weder der Verein Tri-Geckos Dortmund e.V., noch eines seiner Teams, seiner Teammitglieder oder einer seiner Betreuer hat beim Ligawettkampf in Harsewinkel einen Einspruch eingelegt.

Hinweis:

Ein Einspruch ist gem. § 10.2.1 SpO „schriftlich“ unter Zahlung einer Gebühr bei einem Mitglied des Sportgerichtes einzulegen, wäre also protokolliert und nachweisbar.

Ein solcher Einspruch wäre hier gar nicht möglich gewesen, da es bereits an der Einspruchsberechtigung (§ 10.1.1) fehlt.

Ein solcher Einspruch wäre zudem nicht erforderlich, da ein Verstoß gegen das Regelwerk – der hier eindeutig vorlag – durch die Kampfrichter zu ahnden ist

und nicht durch einen Einspruch eingefordert werden kann.

Die angebliche „Reaktion“ von Dierk Brandewinder kann aus diesen Gründen schon nicht aufgrund einer „Einspruchsankündigung“ erfolgt sein, da diese bedeutungslos wäre.

Udo Antoniewicz, Geschäftsführer Tri-Geckos Dortmund.